Das kleine BBAA-Vertragslexikon

Erfahrungen basierend auf Gesprächen mit regionalen Unternehmern zeigen: Viele Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, tun sich mit unterschiedlichen Vertragsformen und dem Abschluss von Verträgen schwer.

Das kleine BBAA-Vertragslexikon soll Ihnen Orientierung bieten im Paragrafen-Dschungel. Die Ausführungen stammen vom Anwalt und BBAA-Vorstandsmitglied Thomas Weischede.

Autor: RA Thomas Weischede, Vorstandsmitglied BBAA

Technologisch haben andere Branchen stets von der Luft- und Raumfahrt lernen können. Rechtlich ist es aber dieser und ähnlichen Branchen immanent, dass überwiegend noch mit Vertragsmodellen und Denkweisen gearbeitet wird, die einem eher tradierten Vertragsverständnis des europäischen Vertragsrechts entsprechen. Dieses tradierte Verständnis beruht im Wesentlichen auf der Rezeption römischen Rechts. Dies ist für sich kein Makel, sondern durchaus eine Auszeichnung, zumal deutsches Recht wegen seiner guten Regelungsqualität gern von anderen Staaten übernommen wird, die auf diese Weise regelungstechnisch zur BRD aufschließen möchten. Dieser Ansatz ändert aber nichts an der Frage, ob dieses tradierte Niveau den aktuellen Anforderungen der Zeit noch gerecht wird. Wenn man sich vergegenwärtigt wie dynamisch diese Welt geworden ist und wie global heute Geschäfte von supranational agierenden Unternehmen abgewickelt werden, mit denen nationale, europäische oder internationale Gesetzgeber kaum Schritt halten können, beantwortet sich diese Frage fast von allein. Lösungen können die Gesetzgeber sowieso immer nur bedingt liefern. Deswegen hilft letztlich nur Hilfe durch Selbsthilfe, wobei der Vertrag im Wirtschaftsleben das zentrale Mittel darstellt, Abhilfe und Rechtssicherheit zugleich zu schaffen.

Bekanntlich stammt das für das nationale Vertragsrecht maßgebliche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vom 01. Januar 1900 und hat seitdem viele Feuertaufen wie z.B. zwei Weltkriege und mehrere Inflationen und Weltwirtschaftskrisen über- und bestanden. Natürlich hat das BGB seitdem zahlreiche Änderungen und Anpassungen erfahren. Im Kern stellt es rechtlich aber weiterhin auf individuelle Verantwortungen in getrennten Vertragsverhältnissen ab, was vor allem bei langen Lieferketten in der Zuliefererindustrie erhebliche Haftungsrisiken und wirtschaftliche Probleme verursachen kann. Eine global vernetzte Welt ist dem BGB fremd. Die Durchsetzung von Ansprüchen wird zudem den nationalen Gerichten überlassen, die in vielen Jahrzehnten ebenso wie die öffentliche Verwaltung in nahezu allen Ländern systematisch „kaputtgespart“ wurden. Wenn man bedenkt, dass in anderen europäischen Ländern Klageverfahren oft zwei- bis dreimal so lange dauern können wie in der BRD, möchte man sich fast im rechtlichen Paradies wähnen. Komplexe Verfahren dauern aber selbst in der BRD oft über den Instanzenzug fünf bis zehn Jahre, ohne dass dabei der Prozessausgang wirklich verlässlich prognostiziert werden könnte. Stattdessen stellt sich oftmals eher die Frage, ob gekämpft oder frühzeitig aufgegeben werden soll. Nicht immer können sich dabei alle Betroffenen die Aufgabe leisten.

All dies ist aus unternehmerischer Sicht mehr als nur eine Herausforderung. Der Gesetzgeber ist zumindest beim gerichtlichen Rechtsschutz um Abhilfe bemüht, hat inzwischen aber zum Beispiel in Berlin das Problem, dass wegen der schlechten Bezahlung und unzulänglichen Arbeitsbedingungen der Richter kaum noch ausreichend qualifizierter Nachwuchs gefunden werden kann. Jeder „Bürger mit Familie“ kennt dieses leidige Thema in ähnlicher Form aus dem Schulwesen.

Die fast reflexhafte Reaktion des Gesetzgebers zur Entlastung der Gerichte und Behörden bestand vormals darin, die Überwachung und Einhaltung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz immer mehr auf die privaten Marktteilnehmer zu verlagern. Dies wurde dann oft mit den Schlagworten „Entbürokratisierung und Rechtsvereinfachung“ wahlwerbewirksam umschrieben. Unterm Strich bedeutet dies, dass sich die Haftung und das von Unternehmern einzuhaltende Regelungsgeflecht seit vielen Jahrzehnten beständig erhöht haben, so dass es ohne ständige Rechtsberatung kaum noch gelingt, auch nur einen verlässlichen Überblick über alle „Minen“ des geschäftlichen Alltags zu behalten. Soweit noch Überwachungsbehörden bestehen, verlieren diese nicht selten selbst im Regelungsgeflecht den Überblick.

In der Baubranche sind die Probleme durchaus ähnlich, weswegen dort im Ausland bereits seit langem neue Vertragsmodelle diskutiert und praktiziert werden. Dort führen die hohen Streitwerte und Kosten einer Streitklärung in Verbindung mit den langen Verfahrensdauern von Bauprozessen zu einem hohen Einigungsdruck, sich alternativ zum tradierten Werksvertragsverständnis auf kooperative Vertragsmodelle zu verständigen, in denen nicht nur das Miteinander, sondern auch das faire Teilen des gemeinsam geschaffenen wirtschaftlichen Erfolgs betont und geregelt werden. Im Inland ist dieser Prozess auf der Gesetzgebungsebene noch nicht angekommen und hat dementsprechend nicht zu einer geänderten rechtlichen Struktur des Werkvertragsrechts in den §§ 631 BGB geführt. Zwar wurden dort mit der letzten Novelle endlich Regelungen zum Bau- und Architektenvertrag aufgenommen, die aber weitgehend nur der gefestigten Rechtsprechung des BGH zum Baurecht entsprechen und daher nicht wirklich Neues bieten. Auch in der baurechtlichen Vertragspraxis findet dieser im Ausland angeschobene Prozess nur schleppend Umsetzung, ernähren sich doch zu viele Marktteilnehmer von den tradierten nationalen Verhältnissen. Bei immer mehr Projekten mit großen Kostenvolumina werden diese Modelle aber immer beliebter und enthalten vor allem auch Regelungen zur raschen und kostengünstigen Konfliktbeilegung und Haftungsbegrenzung. Oft ist dabei nicht die Rechtsfindung, sondern das Klären von Fakten oder der Umgang mit unklarer Faktenlage das Problem. Dazu werden dann oft fachlich kompetente Personen im Interesse und auf Kosten aller frühzeitig eingebunden, um Konflikte schon im Ansatz identifizieren und regeln zu können.

In der Luft- und Raumfahrt, vor allem in den dort relevanten Zuliefererketten stellen sich die oben erwähnten rechtlichen Probleme mit gleicher Dringlichkeit. Hier steuert und koordiniert oft der Endkunde aufgrund einer mehr oder minder marktbeherrschenden Stellung die Geschicke der gesamten „Kette“. Wackelt und schwächelt der Endkunde, kriseln alle anderen mit.

Die COVID-19-Pandemie wirkt hier wie ein „Brandbeschleuniger“, der schonungslos offenlegt, welche Risiken und Gefahren solche tradierten Vertragsstrukturen bieten. Die durchaus für viele Unternehmen existenzgefährdenden Umbrüche der Branche werden sicherlich nicht dazu führen, dass die Luft- und Raumfahrtbranche neu erfunden werden müssen oder ganze Märkte wegbrechen. Sicherlich wird es neben wirtschaftlichen Umbrüchen auch technologisch bedingte Umwälzungen geben. An deren Umsetzung arbeitet der BBAA im Interesse der Branche mit seinen zahlreichen Initiativen zur Förderung des emissionsarmen Fliegens mit und ist hoffentlich in der Lage, auf diese Weise einen maßgeblichen Beitrag zum Wohle aller zu leisten. Es ist aber wie in jeder derartigen Umwälzung und Krise zu vermuten, dass es letztlich nur zu einer Umverteilung von Märkten, Einfluss und Verdienstmöglichkeiten kommen wird. Das ein oder andere Unternehmen wird dabei -mit oder ohne Insolvenz- einem Konkurrenten Platz machen müssen oder zum Übernahmekandidaten mutieren, was beides die aktuelle Frage aufwirft, wie von diesen Unternehmen ggf. finanzstarke Investoren gewonnen werden können, wenn die Aufnahme von Bankkrediten an den Hürden des Finanzsektors und oder des Bilanzrechts zu scheitern drohen oder schlicht zu lange dauern. Der Gesetzgeber hat mit Sondergesetzen auf die COVID-19-Pandemie reagiert, die aber alle nur temporär gelten. Die damit zum Beispiel geschaffene vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aus bestimmten Gründen löst die oben dargestellten Probleme nicht, sondern verschafft bestenfalls Zeitgewinn. Die große „Insolvenzwelle“ wird in 2021 kommen. Der Staat wird mit seinen Hilfen nicht alle retten können. Dass Konkurrenten aus dem Ausland möglicherweise länger und einfacher in den Genuss staatlicher Hilfe kommen können, mag auf europäischer Ebene noch unzulässig sein, hilft den betroffenen Unternehmen in der aktuellen Krise auf nationaler Ebene indes wenig.

Da jeder Umbruch und jede Krise immer auch eine Chance darstellt, böte es sich daher an, von der Baubranche zu lernen und sich ernsthaft und umgehend zu fragen, wie über kooperative Modelle in der Lieferkette Abhilfe geschaffen werden könnte, strukturelle Risiken zu vermeiden oder zumindest so zu verlagern, dass sich der Schaden für alle in Grenzen hält. Es mag für sich sprechen, dass es dazu noch keine öffentliche Debatte gibt, diese aber dringend geboten sein dürfte. Denn letztlich ist auch dem wackelnden Giganten wenig geholfen, wenn die Zuliefererstruktur „wegbricht“.

Wie ein solches kooperatives Vertragsmodell aussehen könnte, wird man derzeit nur grob umreißen können. Solche Modelle sind auch nicht für alle Projekte gleichermaßen geeignet. Sollte sich dies projektbezogen aber anbieten, wird es letztlich darum gehen müssen, aus der Kette rechtlich über „Poolbildungen“ eine „Projektgruppe“ zu formen, in der es ggf. einfacher sein wird, einen kriselnden Partner zu stützen oder notfalls auszutauschen. Bei solchen „Poolbildungen“ werden in der Regel weniger externe Berater benötigt, was die Kosten aller deutlich reduzieren kann. Die oben beschriebenen Instrumente bieten vor allem Zeitvorteile und verringern das Potential, sich hinter formalen oder taktischen „Scheindebatten“ zu verstecken. Ohne hinreichende Transparenz und Vertrauen in die anderen „Poolpartner“ können aber auch solche Modelle nicht funktionieren.

Wer einmal selbst erlebt hat, wie „produktiv“ Besprechungsrunden sein können, an denen mehr Rechtsbeistände als Parteien teilnehmen, mag nachvollziehen, was gemeint ist. Nicht oft entfernen sich die Debatten dabei von den tatsächlichen Streitthemen.  Nicht selten laufen die eigenen Kosten schnell aus dem Ruder. Die oben beschriebenen Vorteile liegen daher auf der Hand.

Selbst in kleineren Strukturen könnten sich derartige Kooperationsverträge aber besser eignen als ein reiner Austauschvertrag, der bei „Schlechtleistung“ immer auf Konfrontation ausgerichtet ist. Solche Projekte als geeignet zu definieren, könnte gerade in der derzeitigen Phase hilfreich sein, weil vermutlich kaum ein Unternehmer derzeit darauf vertrauen kann, auf Dauer ohne neue Produkte und gefestigte Netzwerke erfolgreich agieren zu können. Faktisch wird dabei eine „Poolbildung“ schon oft gelebt.

Jede Kette, auch die „Lieferkette“, ist dagegen immer nur so stark wie ihr schwächstes Glied. Wer in COVID-19-Zeiten und einer globalisierten Welt Vertragsmodelle noch als zeitgemäß ansieht, die den „Kettenansatz“ fördern, muss sich ggf. nicht wundern, wenn dynamische und erfolgreiche wirtschaftliche Entwicklungen woanders stattfinden werden. Es ist daher höchste Zeit diese Debatte auch in der Luft- und Raumfahrtbranche zu führen, damit möglichst viele Unternehmen gemeinsam durch die aktuelle Krise kommen. In der Raumfahrt dürfte diese Diskussion schon faktisch angekommen sein. In der Luftfahrt dürfte diese Debatte noch am Beginn stehen.

Damit mutiert der Konkurrent von heute noch lange nicht zum Partner von morgen. Nach meinen Erfahrungen gibt es aber kaum eine andere Branche, in der die Bereitschaft zur technologischen Zusammenarbeit firmenübergreifend derart offen und kooperativ gelebt wird wie in der Luft- und Raumfahrt. Diese Bereitschaft gilt es auf rechtliche Modelle untereinander auszudehnen.

Die aktuelle Krise wird viele Jahre andauern. Daher sind vor allem mittel- und langfristig wirkende Modelle gefragt. Der BBAA kann diese Debatte nur anstoßen. Aktiv einbringen müssen sich vor allem die Unternehmen selbst. An politischer Unterstützung der Branche bei der rechtlichen Umsetzung tragfähiger moderner Vertragsmodelle wird es dabei sicherlich keinen Mangel geben.

Berlin, den 15. Oktober 2020

Jeder Vertrag muss sich qualitativ daran messen lassen, ob er es der einen Partei ermöglicht, im Streitfall ihre Ansprüche gegen die andere Partei ohne oder gegen deren Willen durchzusetzen.

Da diese Durchsetzung idR der gerichtlichen Titulierung von Ansprüchen bedarf, ist daher von entscheidender Bedeutung, von wem diese Titel wie produziert werden sollen. Dies wirft die Frage auf, welche Gerichte bei Streitigkeiten zuständig sein und welches Recht diese Gerichte auf den Vertrag anwenden sollen.

Bei Verträgen mit nationalen Partnern stellt sich dieses Problem nicht, weil darauf das nationale Recht anzuwenden ist, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben sollten. Bei Fällen mit einer Auslandsberührung stellt sich dagegen oft das Problem, welches Recht auf das Vertragsverhältnis anwendbar sein soll. Sollten die Parteien dazu keine Rechtswahl treffen, was weitgehend auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zulässig ist, gilt nach den jeweiligen nationalen Kollisionsregeln idR das Recht der Partei, die den stärksten Bezug zur Erfüllung des Vertrages hat. Bei Kaufverträgen ist dies z.B. der Sitz des Verkäufers.

Die Parteien sind daher gut beraten, bei Abschluss des Vertrages durch Rechtswahl vorzugeben, welches Recht auf den Vertrag anwendbar sein soll. Dabei sollte wiederum bedacht werden, dass aus der Rechtswahl noch nicht zwingend folgt, dass auch die nationalen Gerichte zuständig sind, deren nationales Recht gewählt wurde. Um daher sicherzustellen, dass nationale Gerichte nicht ausländisches Recht oder ausländische Gerichte nationales Recht anwenden müssen, was oft nur mit Hilfe langwieriger Sachverständigengutachten möglich ist, sollte hier eine mit der Rechtswahl korrespondierende Gerichtstandvereinbarung abgeschlossen werden.

Natürlich unterliegen auch die Rechtswahl und die Gerichtsstandsvereinbarung Grenzen, die aus zwingendem nationalem Recht folgen können, das zum Schutz einer oder beider Vertragsparteien oder öffentlicher Güter der Disposition der Parteien entzogen ist. Dies gilt z.B. für zwingende Schutznormen des nationalen Rechts, die durch die Rechtswahl nicht unterlaufen werden dürfen, oder ausschließliche Gerichtsstände, die wegen besonderer Kompetenzen bestimmten Gerichten zugewiesen sind.

Die Frage der Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel beurteilt sich nach dem gewählten Recht. Dies gilt auch in Bezug auf zu wahrende Formen. Da Teil des nationalen Rechtes auch Kollisionsregeln sind, die Streitigkeiten wiederum ausländischem Recht und Gerichten zuordnen könnten, empfiehlt es sich, dieses nationale Kollisionsrecht auszuschließen. Gleiches gilt für supranationales Recht, das durch andere Normen Bestandteil des nationalen Rechtes geworden ist, nach dem Willen der Parteien aber trotz der Rechtswahl gerade nicht auf ihr Rechtsverhältnis anzuwenden sein soll (z.B. UN-Kaufrecht).

Für nationale Parteien, insbesondere diejenigen, die nach dem Vertrag nicht nur eine Zahlungs-, sondern eine sonstige Leistungspflicht mit entsprechenden Haftungsfolgen übernehmen sollen, ist es idR sinnvoll, deutsches Recht zu vereinbaren, weil dieses nationale Recht im Unterschied zu vielen ausländischen (auch innerhalb von Europa!) Rechtsordnungen nicht nur eine weitgehende Vertragsfreiheit gewährt, sondern auch gesetzliche Schutzregeln anbietet, die durch eine tradierte Judikatur idR kalkulierbar und fair austaxiert sind. Zudem ist das deutsche Haftungsrecht idR verschuldensabhängig und lässt eine Erstattung von Schäden nur in Höhe des wirklich erlittenen und nachweisbaren Schadens zu. Bei Vertragsstrafen besteht zudem die Möglichkeit, diese durch gerichtliche Entscheidungen auf ein angemessenes Maß herabsetzen zu lassen. Stets besteht der etwaige Einwand, dass der Schaden durch andere Ursachen oder ein Mitverschulden der anderen Partei oder deren Erfüllungsgehilfen mitverursacht wurde, um so die eigene Haftung weiter zu minimieren.

Eine typische Klausel für eine Partei aus Berlin, die nach dem Vertrag einen Werkerfolg oder eine Dienstleistung schuldet und alle obigen Aspekte umsetzen möchte, könnte z.B. lauten:

„Auf diesen Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der nationalen Kollisionsregeln anwendbar. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist -soweit zulässig- Berlin."

Natürlich kann das kleine BBAA-Vertragslexikon keine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Die Fragen, die sich um eine wirksame Rechtswahl und/oder Gerichtsstandvereinbarung ranken, sind auch durchaus vielschichtig und komplex. Taktisch kann es dabei manchmal sogar sinnvoll sein, eine Rechtswahl durch eine unwirksame Klausel indirekt herbeizuführen, wenn darüber mit dem (stärkeren) Vertragspartner nicht wirklich verhandelt werden kann. Die obigen Hinweise sollen daher nur über ein rudimentäres Basiswissen die Sensibilität dafür schärfen, sich im Rahmen der Vertragsgestaltung intensiv mit der Frage zu befassen, welche Gerichte nach welchem Recht bei Streit über Ansprüche und Haftungen entscheiden sollen. Hier haben die Parteien es in der Hand, darauf durch vertragliche Vereinbarungen Einfluss zu nehmen. Diese Chance sollte gerade im Bereich der Luft- und Raumfahrt genutzt werden, weil hier Verträge mit Auslandsberührung eher die Regel als die Ausnahme sind.

Verträge dienen dazu, den zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsaustausch so zu regeln, dass die eine Partei ihre Ansprüche gegen die andere Partei - notfalls zwangsweise - durchsetzen kann.

Welche Besonderheiten dabei hinsichtlich der Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung zu beachten sind, wurde schon im ersten Teil des kleinen BBAA-Vertragslexikons untersucht.

In der Regel erbringt eine Partei eine Leistung, die von der anderen Partei mit Geld zu vergüten ist. Dabei haben beide Parteien das Interesse, die jeweils andere Partei zur Vertragstreue und freiwilligen Leistungsbereitschaft zu motivieren. Vor allem die Einhaltung von Leistungsfristen steht dabei im Fokus der Vertragspraxis. Diese Motivation geschieht oft indirekt, indem Verstöße gegen Leistungspflichten mit harten Sanktionen geahndet werden sollen, am besten sofort mit Fristablauf ohne jede weitere Nachfristsetzung und mit möglichst geringem Aufwand für den Inhaber des Anspruchs, der nicht oder nicht gehörig erfüllt wurde. Das prägnanteste Beispiel für solche Sanktionen sind Vertragsstrafen, die ein- oder wechselseitig vereinbart werden können und vor allem in Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen nicht nur weit verbreitet sind, sondern auch auf eine lange Historie zurückblicken können, die über die Schaffung des deutschen Zivilrechts in codierter Form hinausreicht und die Gestaltung des codierten deutschen Rechts maßgeblich beeinflusst haben. Trotzdem lohnt sich ein Blick in die aktuelle Gesetzeslage, die ohne die dazu ergangene BGH-Rechtsprechung wiederum unverständlich bleibt und in der Praxis immer wieder zu Fehleinschätzungen führt. Um dabei Probleme zu überwinden, die es zunehmend bei der (wirksamen) Vereinbarung von Vertragsstrafen aufgrund dieser BGH-Rechtsprechung gibt, gibt es seit vielen Jahren eine „Flucht" in pauschale Schadensersatzklauseln, die aber ebenfalls ihre Tücken hat.

Bei Vertragsstrafen ist zunächst zu beachten, dass das BGB in den §§ 339 ff im Detail regelt, wie zu verfahren ist, wenn die Parteien keine vom Gesetz abweichende Vereinbarungen getroffen haben. Danach setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe idR Verzug voraus, was wiederum nur der Fall ist, wenn die säumige Partei eine strafbewehrte Pflicht schuldhaft versäumt hat. Selbst wenn diese Vorgaben erfüllt sind, hat der Schuldner aber noch die Möglichkeit, nach § 343 BGB eine Herabsetzung der Vertragsstrafe zu verlangen, wenn diese unverhältnismäßig hoch ist. Dies ist in der Praxis häufig der Fall, weil die Parteien gerade unter Missachtung dieses Umstandes mittels einer hohen Vertragsstrafe einen erheblichen Anreiz schaffen möchten, freiwillig vertragskonform zu erfüllen.

Unter Kaufleuten ist nicht das BGB, sondern das Handelsgesetzbuch (HGB) einschlägig, das in § 348 HGB abweichend vom BGB ausdrücklich regelt, dass dort die Herabsetzungsmöglichkeit nach § 343 BGB nicht gilt. Daraus wird heute noch rechtsirrig abgeleitet, dass damit unter Kaufleuten bzw. Unternehmern keine Herabsetzung der Vertragsstrafe möglich wäre, solange diese selbst nicht sitten- oder gesetzeswidrig im Sinne der §§ 134, 138 BGB sei. Dabei wird verkannt, dass der BGH schon in 2008 (Urteil vom 17.07.08 – I ZR 168/05) entschieden hat, dass unter Kaufleuten zwar nicht nach § 343 BGB, aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eine Herabsetzung auf ein verträgliches Maß verlangt werden könne, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung stünde. Dies führt im Ergebnis dazu, dass das Verfahren des § 343 BGB unter dem Mantel des § 242 BGB auch auf Kaufleute anzuwenden ist.

Um die Herabsetzungsmöglichkeit zu vermeiden, wird in der Vertragspraxis gern versucht, verkappte Vertragsstrafen in der Weise zu vereinbaren, dass Vertragsverletzungen mit einer Pflicht zum Ersatz pauschaler Schadenssummen sanktioniert wird, ohne dass dabei dem (angeblich) geschädigten Gläubiger abverlangt wird, seinen Schaden im Detail nachweisen zu müssen. Tatsächlich geht es daher unter dem Mantel einer vornehmlichen Beweiserleichterung um die Frage, ob eine Partei relativ einfach eine hohe Forderung geltend machen kann, wenn sie statt einer Vertragsstrafe im Vertrag eine Pflicht zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes vereinbaren konnte.

Wann dabei eine Vertragsstrafe und wann eine Pflicht zum pauschalen Schadensersatz vorliegt, lässt sich oft nur schwer abgrenzen. Oft achten die Parteien selbst nicht auf den Unterschied zwischen Vertragsstrafe und Schadensersatz. Entscheidend für die Abgrenzung dürfte nicht der Wortlaut einer Vereinbarung sein, sondern ob nur das Anhalten zu einem bestimmten Verhalten (dann Vertragsstrafe) oder (auch) die Kompensation einer für möglich gehaltenen Vermögensbeeinträchtigung (dann Schadensersatz) im Vordergrund stehen. Bei dem pauschalen Schadensersatz wird aber wiederum verkannt, dass es diesen nicht geben kann, wenn der Gläubiger gar keinen Schaden erlitten hat. Zudem gibt es einen allgemeinen Grundsatz, dass der Geschädigte im Falle einer wirksamen Vereinbarung zur Leistung eines pauschalen Schadensersatzes zwar selbst nicht mehr den Schaden im Detail nachweisen muss, er aber dem Geschädigten die Möglichkeit geben muss, nachzuweisen, dass der Schaden doch geringer war. Ist dies der Fall, gibt es nur in Höhe des nachweisbaren Schadens Schadensersatz. Damit der Schädiger diesen Nachweis führen kann, muss der Geschädigte ihm die Fakten zugänglich machen, die zur Beurteilung dieser Umstände erforderlich sind, soweit darüber nur der Geschädigte verfügt (sog. sekundäre Darlegungslast). Dies ist fast stets der Fall, weil sich Schäden ausschließlich in der Sphäre des Geschädigten abspielen, die der Schädiger ohne Insiderwissen gar nicht beurteilen kann. Ob der Geschädigte dabei dem Schädiger wirklich alle Faktoren aus seiner Sphäre offenlegen möchte, ist eher nicht zu vermuten, weil dann auch Kalkulationsgrundlagen und Kosten offenbart werden müssten.

In der juristischen Praxis ist dabei - wie so oft - vieles umstritten. Vor allem wird immer wieder behauptet, die Möglichkeit zum Nachweis eines geringeren Schadens bestünde nicht, wenn dies nicht ausdrücklich als Option für den Schädiger im Vertrag vereinbart worden sei. Damit möchte man sich von § 309 Nr. 5 und Nr. 6 BGB abgrenzen, die dies für Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln und aus dem Umstand, dass dies dort als lex specialis geregelt sei, herleiten, dass dies im Übrigen, also für individuelle Vereinbarungen, nicht gelten würde. Dies ist indes unzutreffend. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte gehen im Einklang mit einer bislang unveröffentlichten Entscheidung des BGH davon aus, dass insbesondere die Nachweismöglichkeit eines geringeren Schadens keine Spezialregelung sei, die nur auf ABG anzuwenden wäre, sondern Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist, der überall gilt. Zur Vermeidung der Nachweismöglichkeit ist es daher gerade erforderlich ist, im Rahmen einer individuell ausgehandelten Vereinbarung diese Option ausdrücklich auszuschließen. Geschieht dies nicht, muss der (angeblich) Geschädigte damit rechnen, dass ihm mangels Schadens oder aufgrund unzureichender Mitwirkung bei der Erfüllung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast gar kein oder nur ein deutlich geringerer Schadensersatzanspruch zuerkannt wird.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es noch schwieriger, wirksam einer Vertragsstrafe oder einen pauschalen Schadensersatz zu regeln. Es würde diesen Beitrag sprengen, wenn diese Facetten hier auch noch beleuchtet werden. Für die Vertragspraxis sollte mitgenommen werden, dass es nach deutschem Recht derzeit keine nicht herabsetzungsfähigen Vertragsstrafen gibt, selbst wenn auf beiden Seiten des Vertrages nur Kaufleute agieren, und Umgehungsversuche wie z.B. das Vereinbaren einer Pflicht zur Leistung von pauschalem Schadensersatz ebenfalls Tücken hat, die den Verwender nicht selten noch schlechter stellen als bei einer Vertragsstrafe. Jedenfalls lohnt es sich, sich spätestens im Streitfalle intensiv mit diesem Thema zu befassen und nicht einfach Abzüge wegen dieser Umstände zu akzeptieren. Vor allem gilt dies dann, weil nach der Entrichtung der Vertragsstrafe eine Herabsetzung nach § 343 BGB ausscheidet. Noch besser wäre es natürlich, wenn auf diese Besonderheiten schon bei der Gestaltung des Vertrages sorgsam geachtet würde. Wirklich schlimm kann es dann enden, wenn der Geschädigte in der irrigen Annahme, zur Geltendmachung seiner Forderung berechtigt zu sein, diese gegenüber unstreitigen Ansprüchen des Schädigers geltend macht, um so z.B. durch Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrechte seine eigene Leistungspflicht zu minimieren. Da solche Irrtümer oft vermeidbare Rechtsirrtümer sind und damit ein Verschulden nicht ausschließen, kann der Geschädigte damit schnell wegen schuldhafter Nichterfüllung seiner Pflichten zum Schädiger mutieren und sich selbst gegenüber dem vermeintlichen Schädiger schadensersatzpflichtig machen.

Der nächste Beitrag zum BBAA-Vertragslexikon wird sich mit dem Thema Leistungsverweigerungsrechte befassen. Dort wird insbesondere zu vertiefen sein, wann diese nicht geltend gemacht werden können, selbst wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen dafür eigentlich vorliegen.

Berlin, Juni 2018
RA Thomas Weischede

Der schon dem römischen Kaufrecht zugrundeliegende Gedanke „do ut des – Ich gebe, damit Du gibst" umschreibt treffend, warum bei einem wechselseitigen Vertragsverhältnis geleistet wird.

Jede Partei ist zugleich Gläubiger und Schuldner der anderen Partei in Bezug auf die Leistungen, die ausgetauscht werden sollen. Um die geschuldete Leistung zu erhalten, wird die Leistung erbracht, die der andere Teil begehrt. Nicht immer müssen dabei die jeweils zu erbringenden Leistungen auf demselben Rechtsverhältnis (sog. Konnexität) beruhen, sondern können zum einen auf Vertrag und zum anderen auf Gesetz beruhen. Stets ist aber erforderlich, dass die beiden Parteien, die Leistungen erbringen oder zurückhalten möchten, identisch sein müssen, also der Gläubiger des einen der Schuldner des anderen sein muss und umgekehrt.

Hinsichtlich der Erfüllung der Leistungen ist zwischen Vorleistungen und Zug-um-Zug-Leistungen zu unterscheiden. In beiden Fällen können Leistungsverweigerungsrechte bedeutsam werden, um nicht nur einen Verlust bei der Hingabe der eigenen Leistung zu verhindern, sondern über die Leistungsverweigerung den anderen Teil auch zu motivieren, selbst zu leisten. Daher wird ein solches Recht auch als Sicherungs- und Druckmittel verstanden. Dieser Druck ist gesetzlich gewollt und damit per se erst einmal zulässig.

Von besonderer Bedeutung für die Praxis ist weniger die Frage, wann die Voraussetzungen für ein Leistungsverweigerungsrecht vorliegen, bei dem das in § 273 BGB geregelte Zurückbehaltungsrecht (ZbR) nur ein Unterfall darstellt, der als Sonderausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu verstehen ist. Denn keine Partei soll daraus einen Vorteil erlangen, dass der andere Teil leistet, wenn die eigene Leistung zu Unrecht nicht erbracht wird. Gerade im letzteren Detail verbergen sich aber die Praxisprobleme, weil Leistungsverweigerungsrechte öfters als gemeinhin angenommen aufgrund allgemeiner (ungeschriebener) Umstände ausgeschlossen sein können. Dann kann das Beharren auf Zurückbehaltungsrechten zum eigenen Leistungsverzug und damit zum Schadensersatz führen. Hier ist daher besondere Vorsicht geboten.

Im Rahmen dieses Beitrages lassen sich nicht alle Fälle abhandeln, die bedeutsam sein können. Zu beachten ist aber, dass Leistungsverweigerungsrechte wegen der Eigenart des Anspruchs oder der Natur der Sache nach ausgeschlossen sein können. Dies bedeutet, dass besondere Umstände dazu führen können, ein Zurückbehaltungsrecht zu verneinen, weil dies zu Gunsten von Schutzgütern geboten ist, die ansonsten gefährdet werden können. Neben öffentlichen Allgemeininteressen können auch private Interessen solche vorrangigen Schutzgüter sein, wenn sich diese im Rahmen einer Wertung letztlich als schutzwürdiger darstellen. Für die Luftfahrt ist hier immer noch eine ältere Entscheidung des OLG Köln aus 1996 bedeutsam, in der ausgeurteilt wurde, dass gegen den Anspruch auf Herausgabe der sog. Lebenslaufakte eines Luftfahrzeugs wegen der im allgemeinen Interesse liegenden Bestimmung der Führung derartiger Aufzeichnungen kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann (OLG Köln BeckRS9998, 15315). Im entschiedenen Fall konnte die Herausgabe sogar mittels einer einstweiligen Verfügung erwirkt werden. Diese Ausnahme war im öffentlichen Interesse auch geboten. Im kaufmännischen Verkehr, in dem das Zurückbehaltungsrecht nach §§ 369 ff HGB wegen der besonderen Befriedigungsmöglichkeit nach § 371 HGB, die sogar in der Insolvenz Sonderrechte vermittelt (vgl. § 51 Nr. 3 InsO), dürfte vor allem eine Entscheidung des LG Braunschweig zum Zuliefererstreit bei VW vor einigen Jahren in Erinnerung geblieben sein. Hier wurden die Zulieferer - erneut per einstweiliger Verfügung - zur Leistung verpflichtet, weil der Schaden aus dem Zurückbehaltungsrecht außer Verhältnis zum Vorteil der (damals zweck neuer Vertragsverhandlungen) ordentlich gekündigten Zulieferer gestanden haben soll. Auf diese Entscheidung ist gerade im Rahmen der SCE-Initiative „Zuliefererverträge" hinzuweisen.

Nach der Rechtsprechung folgt der Ausschluss von Leistungsverweigerungsrechten aber auch aus gesetzlichen oder vertraglichen Aufrechnungsverboten und Wertvorgaben, die gerade eine unbedingte Vorleistung bedingen (z.B. können gegenüber Unterhaltsansprüchen oder Ansprüchen auf Auskunft und Rechenschaftslegung keine ZbR geltend gemacht werden).

Die Bandbreite der Fallstricke für die Praxis ist daher groß. Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass das Leistungsverweigerungsrecht nur noch selten in Reinform anzutreffen ist. Selbst im Werkvertragsrecht, der vormals vor allem das gesamte Baurecht umfasst, aber auch auf viele Verträge in der Luftfahrt anzuwenden ist, gibt es dazu inzwischen mit den §§ 650 e und 650 f - früher §§ 648, 648a BGB - für den Bauvertrag Sondervorschriften, die unabdingbar sind und die Leistungsverweigerung wieder stärken. Auch diese Rechte stehen aber unter dem allgemeinen Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 242 BGB, so dass hier die Sonderrechtsprechung zur sog. Kooperationspflicht aller am Bau Beteiligten zu beachten ist, mit der der Bundesgerichtshof allen Bauvertragsparteien abverlangt, solche Rechte erst geltend zu machen, wenn man sich vorher ernsthaft und konstruktiv um eine andere Lösung bemüht hat. Dies ist auf viele vergleichbare Fälle übertragbar.

Alle Parteien, die vor dem Problem stehen, dass der andere Teil nicht leistet, obwohl er dazu formal verpflichtet ist, und trotzdem die Leistung fordert, die ihm gegenüber zu erbringen wäre, kann daher nur empfohlen werden, sorgfältig zu prüfen, ob und wie - ggf. auch erst nach Vorbereitungshandlungen - ein Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht werden könnte. Da jede Vorleistung nicht nur ein Verlustrisiko wegen Insolvenz der anderen Partei darstellt, sondern schlichtweg zu fehlender Liquidität führen könnte, wenn die Bezahlung der eigenen Leistung mit viel Aufwand und Kosten erst noch in langen Gerichtsverfahren erstritten werden muss, lohnt sich diese Prüfung. Auch der Versuch, im Rahmen der Vertragsverhandlungen darauf Einfluss zu nehmen, dass Rechte auf Abschlagszahlungen oder Ansprüche auf Sicherheiten vereinbart und Einschränkungen der obigen Art ausgeschlossen werden, sollte unternommen werden. Zwar hätte letzteres auch im Fall des OLG Köln nicht geholfen, weil Ausschlüsse von Leistungsverweigerungsrechten, die im öffentlichen Interesse liegen, mangels Dispositionsbefugnis der Vertragsparteien nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall des „normalen" Streits in der Lieferkette können solche Vorgaben aber in der Regel wirksam vereinbart werden, wozu schon der bloße Hinweis im Vertragstext, dass die Pünktlichkeit fälliger Zahlungen für die eine Vertragspartei zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität von besonders hohem Interesse sei, ein erster Ansatz sein könnte und jedenfalls besser als nichts einen Einstieg in den Ausschluss des Ausschlusses von Leistungsverweigerungsrechten eröffnen kann. Denn im Anwendungsbereich des § 242 BGB gelten immer die besonderen Umstände des Einzelfalls, so dass jede Partei gut beraten ist, die für sie günstigen Umstände, Motive und Vorgaben auch in den Vertragstext als Wertung einfließen zu lassen, damit diese dann später von den Gerichten beachtet werden müssen.

Der nächste Beitrag des kleinen BBAA Vertragslexikon wird sich dem Thema „GmbH - Unternehmensstruktur" widmen und insbesondere vertiefen, auf welche Aspekte bei Führen eines Betriebes in der Form einer GmbH allgemein zu achten ist.

Berlin, Oktober 2018
RA Thomas Weischede

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